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§ 319 ABGB (Illedits)

Illedits6. AuflAugust 2023

§ 319 Der Inhaber einer Sache ist nicht berechtigt, den Grund seiner Gewahrsame eigenmächtig zu verwechseln, und sich dadurch eines Titels anzumaßen; wohl aber kannderjenige, welcher bisher eine Sache im eigenen Namen rechtmäßig besaß, das Besitzrecht einem anderen überlassen und sie künftig in dessen Namen innehaben.

Fassung JGS 1811/946

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