§ 320 Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfal Seite 336le nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muss ihn von dem ordentlichen Richter mit Ausführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.
Fassung JGS 1811/946