KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024
5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung
§ 318 (1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.