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§ 318 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

5. Vorträge der Parteien; Schluß der Verhandlung

 

§ 318 (1) Nach Verlesung der Fragen werden der Ankläger und der Privatbeteiligte, der Angeklagte und sein Verteidiger in der im § 255 bezeichneten Reihenfolge gehört.

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