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§ 319 StPO (Kirchmair)

KirchmairOnlineaktualisierung 0.01Dezember 2024

§ 319 Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.

Literatur

Świderski in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO § 319, 329. Lfg (Juni 2020).

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