§ 319 Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
Literatur
Świderski in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO § 319, 329. Lfg (Juni 2020).
§ 319 Hierauf erklärt der Vorsitzende die Verhandlung für geschlossen; der Angeklagte wird, wenn er verhaftet ist, einstweilen aus dem Sitzungssaal abgeführt.
Literatur
Świderski in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO § 319, 329. Lfg (Juni 2020).