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§ 313a BAO

111. LfgNovember 2025

8. ABSCHNITT A. Allgemeine Bestimmungen

 

Ist eine Partei gehörlos oder hörbehindert, so ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher beizustellen. § 181 gilt sinngemäß; die Gebühr für die Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührenanspruchsgesetz 1975. (BGBl I 1999/28, ab 13. 1. 1999)

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