(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen. (BGBl 1995/297)

