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§ 30q FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Anspruch auf die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nicht pfändbar.

(2) Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Schriften sowie Bestätigungen der Lehrberechtigten gemäß § 30p Abs. 2 sind von den Stempelgebühren befreit. (BGBl 1994/511)

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