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§ 30p FLAG

111. LfgNovember 2025

(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen. (BGBl 1995/297)

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