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§ 30c EStG (Büsser)

Büsser64. LfgNovember 2022

1. VwGH 9. 2. 2022, Ro 2022/15/0004

Haftung des Parteienvertreters

Der Parteienvertreter haftet gem § 30c Abs 3 nur dann für die unrichtige Berechnung der Immobilienertragsteuer, wenn er wider besseren Wissens auf der Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen die Berechnung vorgenommen hat.

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