1. VwGH 9. 2. 2022, Ro 2022/15/0004
Haftung des Parteienvertreters
Der Parteienvertreter haftet gem § 30c Abs 3 nur dann für die unrichtige Berechnung der Immobilienertragsteuer, wenn er wider besseren Wissens auf der Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen die Berechnung vorgenommen hat.