1. VwGH 26. 11. 2015, Ro 2015/15/0005
Rückerstattung von Immobilienertragsteuer, Veranlagung
Wird die Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter korrekt berechnet und abgeführt, sind damit die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gem § 30b Abs 2 grundsätzlich abgegolten. Zu beachten ist allerdings, dass Umstände, die andere Einkünfte des Jahreseinkommens betreffen (zB AfA, Instandsetzungsaufwendungen), bei der Bemessungsgrundlage der privaten Grundstücksveräußerungen zu berücksichtigen sind. Dementsprechend sieht § 30b Abs 3 als Verfahren, mit welchem der steuerpflichtige Grundstücksveräußerer das bescheidmäßige Absprechen über die Höhe der Steuer für private Grundstücksveräußerungen bewirken kann, den Antrag auf Veranlagung zum besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 vor. Es entspricht somit dem Konzept des Gesetzgebers, dass – anders als im Bereich der Grunderwerbsteuer, die keine Jahresveranlagung kennt – die Korrektur des vom Parteienvertreter selbst berechneten Betrages an Immobilienertragsteuer im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat. Das Verfahren nach § 201 BAO steht den Beziehern von Einkünften aus privaten Grundstücksgeschäften nicht zur Verfügung.