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§ 302 ASVG (Grohs-Zach)

Grohs-Zach68. LfgJuli 2019

§ 302 (1) Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:

die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;

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