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§ 303 ASVG (Czellary-Ulrich)

Czellary-Ulrich68. LfgJuli 2019

§ 303 Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation werden versicherten Personen und Bezieher/inne/n von Rehabilitationsgeld auf deren Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen erbracht. § 198 ist anzuwenden. Die beruflichen Maßnahmen umfassen insbesondere auch Berufsfindungs- und Berufsorientierungsmaßnahmen sowie Arbeitstrainings.

Fassung BGBl I 2017/38

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