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§ 2 NoVAG

108. LfgNovember 2022

(1) Als Kraftfahrzeuge gelten:

Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;Schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (Klasse L7e) mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern; (BGBl I 2022/108, ab 1. 9. 2022)

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