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§ 2 KrntErbhöfeG (Eccher)

EccherOnlineaktualisierung 5.01April 2026

§ 2 (1) Erbhöfe im Sinn dieses Bundesgesetzes sind land- und forstwirtschaftliche, mit einer Hofstelle versehene Betriebe mittlerer Größe, deren Flächenausmaß wenigstens fünf Hektar beträgt und deren Durchschnittsertrag das Sechsfache des zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie Erforderlichen nicht übersteigt.

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