§ 3 (1) Hofbestandteile sind alle dem Hofeigentümer gehörenden und Zwecken der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Liegenschaften, die regelmäßig von der Hofstelle aus bewirtschaftet werden und mit dem Hof eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Als Hofbestandteile sind auch jene Liegenschaften anzusehen, die gemäß § 2 Abs. 1 Höfe mittlerer Größe sind, aber von einem anderen Hof aus bewirtschaftet werden und zu dessen Wirtschaftsbetrieb gehören (insbesondere Halthuben).

