1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über die Verfahrenseinleitung
Rechtsgrundlagen: §§ 116a, 117 AußStrG
Verfahrensrechte der betroffenen Person
§ 116a AußStrG. (1) Die betroffene Person kann in Erwachsenenschutzverfahren unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit Verfahrenshandlungen vornehmen. Stimmen ihre Anträge nicht mit jenen ihres Vertreters überein, so sind bei der Entscheidung alle Anträge inhaltlich zu berücksichtigen.

