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Die österreichischen Abgabengesetze, Hassler
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§ 2 GrStG
111. Lfg
November 2025
Keine Grundsteuer ist zu entrichten für:
1.
Grundbesitz
des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 6),
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