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§ 1 GrStG

111. LfgNovember 2025

(1) Der Grundsteuer unterliegt der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);

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