Die Befreiung in § 124 Z 350 sieht keine Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen vor (keine Einschränkung auf besonders gesundheitlich gefährdete oder systemrelevante Berufe); allerdings muss es sich um zusätzliche Zulagen oder Bonuszahlungen handeln, die ausschließlich aufgrund der COVID-19-Krise geleistet werden und bisher nicht gewährt wurden (Bieber/Bendlinger in Resch, Corona-HB1.01 Kap 8 Rz 26; Kronberger/Kraft, ARD 2020, 6). Der Arbeitgeber hat den Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zu dokumentieren (zB Ausweis am Lohnkonto, LStR 2000 Rz 112g idF Begutachtungsentwurf Wartungserlass 2020).