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3. Sonstiges (Mayr/Tumpel)

Gunter/Julia21. LfgDezember 2020

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Steuerfreie Zulagen/Bonuszahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gem § 67 Abs 2 und werden auf dieses auch nicht angerechnet. Steuerfreie Zulagen/Bonuszahlungen können aber auch für Zeiten der Kurzarbeit gewährt werden (LStR 2000 Rz 122g).

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Die Steuerbefreiung wurde im Rahmen der parlamentarischen Behandlung noch um eine Befreiung von der Sozialversicherung für die nach § 124b Z 350 steuerfreien Boni ergänzt (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG).

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