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§ 2 FlexKapGG (Beham)

Beham1. AuflDezember 2023

§ 2 Die Firma der Gesellschaft hat abweichend von § 5 Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung „Flexible Kapitalgesellschaft“ oder die Bezeichnung „Flexible Company“ zu enthalten. Diese Bezeichnungen können mit „FlexKapG“ oder mit „FlexCo“ abgekürzt werden.

Materialien:

Allgemeiner Teil (5. Absatz):11ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 1.

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