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§ 3 FlexKapGG (Beham/Zimmermann-Meinzingen)

Beham/Zimmermann-Meinzingen1. AuflDezember 2023

§ 3 Die Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen müssen abweichend von § 6 Abs. 1, § 54 Abs. 3 und § 58 GmbHG mindestens 1 Euro betragen und dürfen nicht unter diesen Betrag herabgesetzt werden.

Materialien:11ErlRV 2320 BlgNR 27. GP 3.

Zu § 3:

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