Die Übertragung des Vermögens der Privatstiftung auf Letztbegünstigte ist auch bei der gemeinnützigen Privatstiftung im zeitlichen Anwendungsbereich des ErbStG nach § 15 Abs 1 Z 18 ErbStG von der Schenkungssteuer befreit (siehe bereits Rz II/600). Die Übertragung des Vermögens der Privatstiftung auf Letztbegünstigte erfüllt auch den Grundtatbestand des § 1 Abs 1 StiftEG nicht (soweit der Zuwendungsempfänger nicht selbst eine privatrechtliche Stiftung oder damit vergleichbare Vermögensmasse ist) und ist daher auch nach StiftEG nicht steuerbar.

