I. Teil – Sachlicher Anwendungsbereich
§ 1 AHK
Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung wird vorbehaltlich Seite 766gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet.
