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2. §§ 1–4 AHK

Ziehensack1. AuflJänner 2020

I. Teil – Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1 AHK

Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ergibt sich aus der zwischen ihm und seinem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung. In Ermangelung einer Vereinbarung wird vorbehaltlich

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gesetzlicher Honorarregeln gemäß §§ 1004, 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung geschuldet.

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