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§ 29 TSchG (Herbrüggen/Wessely)

Herbrüggen/Wessely4. AuflApril 2025

(1) Das Betreiben eines Tierheimes, einer Tierpension, eines Tierasyls oder eines Gnadenhofs bedarf einer Bewilligung der Behörde nach § 23.

(2) Die Bewilligung ist nach Maßgabe des § 23 und nur dann zu erteilen, wenn

die regelmäßige veterinärmedizinische Betreuung der Tiere sichergestellt ist und

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