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ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck
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§ 293 ASVG (Marek)
Marek
77. Lfg
Jänner 2024
§ 293 (1)
Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben1 921,46 €,
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