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§ 292j EO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

XVI. Bestimmungen für die Berechnung durch den Drittschuldner

 

§ 292j. (1) Die Zahlung des Drittschuldners wirkt schuldbefreiend, wenn ihn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit trifft. Dies ist jedenfalls gegeben, wenn der Drittschuldner nach dem Inhalt des Beschlusses, der den unpfändbaren Freibetrag festlegt, leistet.

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