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§ 292h EO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

XV. Kosten des Drittschuldners für die Berechnung

 

§ 292h. (1) Dem Drittschuldner steht für die Berechnung des unpfändbaren Teils einer beschränkt pfändbaren Geldforderung

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