(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Vergabenachprüfungsgesetz 2006, LGBl.
Nr. 70/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, außer Kraft. Dessen § 23 Abs. 4 ist auf die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren weiter anzuwenden.
