§ 28 Das Informationsschreiben gemäß § 84 KFG 1967 ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten.
Eingefügt durch die V BGBl II/2014/290 (Das Informationsschreiben gem § 84 KFG an den ausländischen Zulassungsbesitzer soll neben seiner Funktion als Informationsschreiben iS der Richtlinie 2011/82/EU auch gleich die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben und soll einheitlich gestaltet werden. Das nunmehr in der Anlage 7 vorgeschlagene Muster wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern von Ministerien, Ländern und Behörden entwickelt. – (Erl-BMVIT)

