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§ 27a KDV (I) (Novak/Schneider)

Novak/Schneider93. LfgAugust 2022

§ 27a (1) Der gemäß § 62 Abs. 2 KFG 1967 erforderliche Nachweis der in § 62 Abs. 1 KFG 1967 angeführten Haftung ist für Fahrzeuge mit einem amtlichen Kennzeichen folgender Staaten erbracht:

EU-Mitgliedstaaten,Andorra,

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