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§ 28 KDV (I)

76. LfgMärz 2015

§ 28 Das Informationsschreiben gemäß § 84 KFG 1967 ist nach dem Muster der Anlage 7 zu gestalten.

Eingefügt durch die V BGBl II/2014/290 (Das Informationsschreiben gem § 84 KFG an den ausländischen Zulassungsbesitzer soll neben seiner Funktion als Informationsschreiben iS der Richtlinie 2011/82/EU auch gleich die Funktion einer Anonymverfügung und einer Lenkererhebung haben und soll einheitlich gestaltet werden. Das nunmehr in der Anlage 7 vorgeschlagene Muster wurde von einer Arbeitsgruppe aus Vertretern von Ministerien, Ländern und Behörden entwickelt. – (Erl-BMVIT)

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