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§ 28 GGBV

73. LfgAugust 2013

§ 28 (1) Die Anerkennung betrifft Lehrgänge, soweit sie nicht unter § 27 Abs. 5 Z 1 und 2 fallen, für Personal von an der Beförderung gefährlicher Güter mit nachstehenden Tätigkeiten Beteiligten

Einstufen,Verpacken,

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