73. LfgAugust 2013
4. Abschnitt Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen
§ 27 (1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.