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§ 27 GGBV

73. LfgAugust 2013

4. Abschnitt
Schulung von an der Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr beteiligten Personen

 

§ 27 (1) Dieser Abschnitt gilt für die in den gemäß § 2 Z 4 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebene Schulung.

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