1. VfGH v. 12. 12. 1991, V 53/91ua.
Im Abschn I der LiebhabereiverordnungBGBl Nr 322/1990, werden Art I § 1 Abs 3 Z 1 lit c und Art II als gesetzwidrig aufgehoben. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
1a. VfGH v. 10. 12. 1992, B 1044/91.
Der VfGH sieht keine Bedenken, daß die für die Vermietung und Verpachtung vorgesehene Berücksichtigung von Werbungskosten - abgesehen vielleicht von Härtefällen - unzureichend wäre. Den für bilanzierende Stpfl vorgesehenen Verlustabzug auch hier vorzusehen, ist der Gesetzgeber durch den Gleichheitsgrundsatz daher nicht gehalten.