1. VwGH v. 21. 9. 1993, Zl. 93/14/0127.
Schuldzinsen fallen nicht unter den Begriff der dauernden Lasten. Für diese ist eine aleatorische Komponente charakteristisch.
2. VwGH v. 30. 5. 1995, Zl. 95/13/0120.
Hat der Stpfl zugunsten eines von ihm gegründeten Fonds auf seine Funktionsgebühren verzichtet, kann nicht davon ausgegangen werden, daß er die Funktionsgebühren im Namen und für Rechnung des Fonds vereinnahmt und verausgabt hat, wenn er nicht gegenüber der Körperschaft, von der er die Funktionsgebühren bezieht, auf seine eigenen Ansprüche auf Auszahlung der Funktionsgebühren verzichtet hat. (Der Stpfl hatte behauptet, daß durchlaufende Gelder vorliegen.)