§ 28. Wird der Spediteur fremde Währung schuldig oder hat er fremde Währung ausgelegt, so ist er – soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen entgegenstehen – berechtigt, nach seiner Wahl entweder Zahlung in der fremden oder in der österreichischen Währung zu verlangen. Verlangt er österreichische Währung, so erfolgt die Umrechnung zum Warenkurs des Tages der Auftragserteilung, es sei denn, dass er nachweisbar einen höheren Kurs bezahlt hat.