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§ 283 ASVG

Poperl/Trauner/Weißenböck77. LfgJänner 2024

§ 283 Der Knappschaftssold beträgt monatlich 133,26 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.

Fassung BGBl I 2004/142

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