§ 283 Der Knappschaftssold beträgt monatlich 133,26 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.
Fassung BGBl I 2004/142 Seite 1