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§ 282 ASVG (Pongritz)

Pongritz69. LfgDezember 2019

§ 282 Anspruch auf Hinterbliebenenpensionen besteht nach Maßgabe der entsprechend anzuwendenden §§ 257 bis 260.

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Die Regelungen/Anmerkungen/Kommentare zu den §§ 257 bis 260 sind vollinhaltlich auf § 282 anzuwenden.

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