§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.
(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).