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§ 27c SpG (Arnold)

Arnold4. AuflFebruar 2022

§ 27c. (1) Privatstiftungen gemäß § 27a können unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen werden.

(2) Ist die übertragende Privatstiftung durch formwechselnde Umwandlung einer gemäß § 2 gegründeten Sparkasse entstanden, so verjähren Ansprüche der auf Grund des § 2 Abs. 2a bestehenden Haftung der Gemeinde(n) der übertragenden Privatstiftung in fünf Jahren nach dem Rechtsübergang (Abs. 5).

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