§ 27b. (1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden.
(2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen.
(3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs. 7 BWG.