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§ 27 WEG (Illedits)

Illedits4. AuflApril 2022

§ 27. (1) An jedem Miteigentumsanteil besteht in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 der Exekutionsordnung bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten

der Forderungen der Eigentümergemeinschaft gegen den Eigentümer des Anteils undder Rückgriffsansprüche eines anderen Wohnungseigentümers

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