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§ 28 WEG (Beer/Vospernik)

Beer/Vospernik4. AuflApril 2022

7. Abschnitt
Verwaltung der Liegenschaft

 

§ 28. (1) In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft entscheidet – unbeschadet der Rechte des einzelnen Wohnungseigentümers nach § 30 – die Mehrheit der Wohnungseigentümer (§ 24 Abs 4).

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