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§ 27 TTDSG (Ufer)

Ufer4. AuflOktober 2021

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

entgegen § 5 Absatz 1 eine Nachricht abhört oder in vergleichbarer Weise zur Kenntnis nimmt,entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 eine Mitteilung macht oder

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