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§ 28 TTDSG (Ufer)

Ufer4. AuflOktober 2021

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunikationsanlage wirbt,entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten verarbeitet,

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