vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 270 StPO (Koller)

Koller1. AuflJuni 2017

§ 270.  (1) Jedes Urteil muß binnen vier Wochen vom Tage der Verkündung schriftlich ausgefertigt und vom Vorsitzenden unterschrieben werden. (BGBl I 2004/164)

(2) 1Die Urteilsausfertigung muß enthalten:

die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der anwesenden Mitglieder des Schöffengerichts sowie der Beteiligten des Verfahrens; (BGBl I 2007/93)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte