9. Protokollführung
§ 271. (1) 1Über die Hauptverhandlung ist bei sonstiger Nichtigkeit ein Protokoll aufzunehmen, für das – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird – § 96 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist; es hat insbesondere zu enthalten: (BGBl I 2007/93)