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§ 26 TVNG 2018 (Rosenkranz)

Rosenkranz4. LfgJuli 2025

7. Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

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