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§ 26 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 26 (1) Wer vorsätzlich der Anzeigepflicht gemäß § 6 Abs. 2 oder der Informationspflicht gemäß § 12 Abs. 3 oder § 13 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 40 000 Euro zu bestrafen.

Seite 193

(2) Wer

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