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§ 27 InvKG (Barbist/Kröll)

Barbist/Kröll2. AuflMai 2025

§ 27 Rechtsgeschäfte über Vorgänge, für die eine Genehmigung aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, gelten kraft Gesetzes als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird.

Materialien:

[ErläutRV 240 BlgNR 27. GP 14]

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